Finanzierung der Pflege

Sachleistungen

Sie nehmen die Leistung eines Pflegedienstes in Anspruch, der den zur Verfügung stehenden Betrag voll ausschöpft.

Der Betrag, welcher über die oben aufgeführten Erstattungen der Pflegekasse hinausgeht, ist Ihr Eigenanteil.

z. B. Wenn die erbrachten Leistungen des Pflegedienstes am Monatsende 500 Euro geleistet haben , bekommt die Pflegekasse bei Pflegestufe I eine Rechnung von 468 Euro und Sie eine Privatrechnung in Höhe von 32 Euro zzgl. Investitionskosten.

Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, für einen Eigenanteil aufzukommen können, dann kann man „ Leistungen der Sozialhilfe“ beantragen.

Leistungen der Sozialhilfe SGB XII

Sozialhilfe kann in Anspruch genommen werden:

 

  1. Wenn das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, die Pflege zu finanzieren

  2. Das Einkommen und Vermögen von Ehepartnern und unterhaltspflichtigen Kindern wird ebenfalls berücksichtigt und geprüft, ob es zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden kann.

  3. Der Antrag ist direkt beim Sozialamt zu stellen

  4. Bei der Antragsstellung sind wir Ihnen gerne behilflich

  5. Anschließend vereinbart die Abteilung Altenhilfe des Amtes einen Hausbesuch bei Ihnen, um sich selbst ein Bild Ihrer Hilfsbedürftigkeit und Ihres finanziellen Hintergrundes zu machen

  6. Das Sozialamt genehmigt ggf. die benötigten Leistungskomplexe und zahlt somit die Beträge, die über den Satz der Pflegestufe hinausgehen.

 

Pflegegeld für Häusliche Pflege

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen.

Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Darunter versteht man eine Kombination aus Geld- und Sachleistung.

Das heißt Sie nehmen einen Pflegedienst in Anspruch, welcher den zur Verfügung stehenden Betrag nicht ausschöpft und die Krankenkasse überweist Ihnen nach Erstattung der Rechnung des Pflegedienstes ein anteiliges Pflegegeld.

Grundsätzlich muss erwähnt werden, dass die Pflegeversicherung nicht als eine Vollversicherung zu sehen ist, sondern einen Zuschuss im Bedarfsfall leistet.

Das heißt im Klartext, dass bei einen umfangreichen Pflegebedarf, weder die Geldleistung, noch die Sachleistung ausreicht, um die Pflege in ausreichendem Maße sicherzustellen. Sie müssen also zuzahlen.

Leistungen der Krankenversicherung SGB V - Häusliche Krankenpflege vom Arzt verordnet

Anspruch von Leistungen der Krankenversicherung haben Personen:

Die vorübergehend z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Krankheit auf Unterstützung angewiesen sind. Der Arzt verordnet dann „ Häusliche Krankenpflege“ die von der Krankenversicherung für einen begrenzten Zeitraum genehmigt werden muss, vorausgesetzt, weder der Pflegebedürftige noch Angehörige können die unter diesen Begriff fallenden Tätigkeiten übernehmen.

Leistungen der Unfallversicherungen SGB VII

Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben nur diejenigen, deren Pflegebedürftigkeit Folge einer Berufskrankheit oder eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist.

Zusätzliche Betreuungs-Entlastungsleistungen

Den Betreuungsbetrag erhalten Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen) es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.

Die Zusätzlichen Betreuungsangebote können für Angebote der Kurzzeit-, Verhinderungs- und Teilstationären Pflege eingesetzt werden, oder für niedrigschwellige Angebote (z.B. Alltagshilfen, Haushaltsservice..)

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

 

 
Stufe der PflegebedürftigkeitZeitaufwand der Pflege

Pflege I, II, oder III ( ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

 

104

Pflegestufe 0,I, II, III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)

 

104

Pflegestufe 0,I, II, III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages

berechtigt)

208

 

Leistungen zur Wohnungsanpassung und für Pflegehilfsmittel (§40 SGB XI)

Es kann bei der Pflegekasse ein Antrag gestellt werden für einen Zuschuss zur Wohnungsanpassung, wenn dadurch die Pflege oder die selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen möglich oder erleichtert wird. Der MDK überprüft die Notwendigkeit der Maßnahmen.

Die Höhe des Zuschusses hängt von den Gesamtkosten der Wohnraumanpassung ab. Pro Maßnahme darf der Betrag 4.000 Euro nicht übersteigen, wobei der Pflegebedürftige sich an den Kosten zu beteiligen hat. Der Eigenanteil soll ca. 10%, jedoch nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bruttoeinnahmen betragen.

Pflegeverbrauchsmittel

Dem Pflegebedürftigen stehen 40 Euro pro Monat für Pflegeverbrauchsmittel zur Verfügung wie saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch) Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel usw.

Technische Hilfsmittel

Auch technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte können bei der Pflegekasse beantragt werden und werden von ihr verliehen oder anteilig mit finanziert.

Lassen Sie sich kostenlos beraten!

Telefon 02382 - 766 7442