Finanzierung der Pflege
Geldleistung/Pflegegeld (§ 37 SGB IX)
Die Pflegekasse zahlt Ihnen Geld, je nachdem, wie stark Ihre Pflegebedürftigkeit ist. Damit müssen Sie Ihre Pflege selbst organisieren. Das Geld bekommen Sie zu Beginn jedes Monats überwiesen. Wenn Sie Pflegegrad 2 oder 3 haben, müssen Sie alle sechs Monate eine Pflegeberatung von einem zugelassenen Pflegedienst erbringen. Dieser überprüft Ihre Pflegesituation und gibt Ihnen Ratschläge. Der Pflegedienst informiert dann die Pflegekasse darüber. Das soll sicherstellen, dass Sie auch ohne professionelle Hilfe gut versorgt sind. Der Pflegedienst kann Ihnen auch vor Ort Tipps zur Pflege oder zu Hilfsmitteln geben.
Bei Pflegegrad 4 und 5 müssen diese Beratungstermine alle drei Monate stattfinden. Wenn Sie Pflegegrad 1 haben, können Sie diese Beratungen freiwillig in Anspruch nehmen. Die Kosten für diese Beratungen übernimmt die Pflegekasse. Die Rechnung stellt der Pflegedienst direkt an die Pflegekasse.
Sachleistung (§ 36 SGB IX)
Wenn Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, bedeutet das, dass Sie einen Pflegedienst beauftragen, der die volle Leistung erbringt, die mit dem zur Verfügung stehenden Betrag abgedeckt ist. Alles, was über die von der Pflegekasse erstatteten Kosten hinausgeht, ist Ihr Eigenanteil. Zum Beispiel, wenn die Leistungen des Pflegedienstes am Monatsende 800 Euro betragen und die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 die Leistungen in Höhe von 761 Euro übernimmt, müssen Sie die restlichen 39 Euro privat zahlen.
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, Ihren Eigenanteil zu bezahlen, gibt es finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt.
Außerdem können Sie bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote umwidmen, wie zum Beispiel für Alltagsbegleiter oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Hierfür ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
Kombinationsleistung (§ 38 SGB IX)
Wenn jemand Pflegegrad 2 hat, stehen ihm Pflegesachleistungen von bis zu 761 Euro pro Monat oder ein Pflegegeld von 332 Euro pro Monat zu. Angenommen, die Pflegekasse hat für den Pflegedienst 532,70 Euro bezahlt.
Dann wird das anteilige Pflegegeld wie folgt berechnet: 532,70 Euro entsprechen 70 % von 761 Euro.
Das bedeutet, dass der Anspruch auf das anteilige Pflegegeld auf 30 % von 332 Euro reduziert wird, also auf 99,60 Euro. Die Pflegeversicherung zahlt dann diesen Betrag aus. Wenn der genaue Umfang der Pflegesachleistung im Voraus nicht festgelegt werden kann, bezahlt die Pflegeversicherung zuerst die Pflegesachleistung und berechnet dann das anteilige Pflegegeld, um nachträgliche Änderungen zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass die Pflegeversicherung kein Vollversicherungsschutz ist, sondern nur einen Zuschuss bietet. Wenn die Pflegebedürfnisse umfangreich sind, reichen weder das Geld noch die Sachleistungen aus, um die Pflege in vollem Umfang sicherzustellen. Dann müssen Sie zusätzlich bezahlen.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 B SGB XI)
Jeder, der Pflege braucht, kann zusätzliche Unterstützung in Höhe von 125 Euro erhalten. Dieses Geld kann für verschiedene Dienstleistungen genutzt werden. Zum Beispiel für Kurzzeit- oder teilstationäre Pflege, oder für einfache Unterstützung zu Hause, wie Hilfe im Alltag oder im Haushalt. Man kann damit auch die Leistungen eines Pflegedienstes bezahlen. Allerdings sind bei Pflegegrad 2-5 bestimmte Pflegemaßnahmen ausgeschlossen.
Leistungen zur Wohnungsanpassung und für Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Wenn jemand Pflege braucht und seine Wohnung anpassen muss, kann er bei der Pflegekasse einen Zuschuss beantragen. Das kann zum Beispiel der Einbau einer Dusche oder eines Treppenlifts sein, um das tägliche Leben zu erleichtern. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft normalerweise, ob solche Maßnahmen nötig sind. Der Zuschuss hängt von den Gesamtkosten ab und beträgt höchstens 4000 Euro pro Maßnahme.
Außerdem übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegeverbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Jeder Versicherte hat Anspruch auf 40 Euro pro Monat für solche Materialien. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte können ebenfalls beantragt werden. Die Pflegekasse verleiht diese Geräte oder beteiligt sich an den Kosten.
Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)
Wenn jemand nach einem Krankenhausaufenthalt oder wegen einer Krankheit zu Hause Unterstützung braucht, kann der behandelnde Arzt "häusliche Krankenpflege" verschreiben. Das bedeutet, dass jemand kommt, um beim Waschen, Medikamenteneinnahme oder bei anderen Aufgaben zu helfen, die normalerweise im Krankenhaus erledigt werden. Man braucht dafür keinen bestimmten Pflegegrad und es ist auch kein spezieller Antrag nötig. Der Arzt entscheidet, ob es notwendig ist, basierend auf der medizinischen Situation. Die Kosten übernimmt die Krankenversicherung, wenn der Arzt dies verordnet hat und es medizinisch notwendig ist, um eine Behandlung sicherzustellen oder einen erneuten Krankenhausaufenthalt zu verhindern. Es ist jedoch ratsam, vorher die Kosten mit der Krankenkasse zu besprechen, um sicherzustellen, dass die Leistungen abgedeckt sind.
Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII)
Wenn das Einkommen und Vermögen einer Person nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, kann sie Sozialhilfe beantragen. Auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners und unterhaltspflichtiger Kinder werden berücksichtigt. Um Sozialhilfe zu beantragen, muss man direkt beim Sozialamt einen Antrag stellen. Wir helfen gerne dabei. Danach kommt jemand vom Sozialamt zu Ihnen nach Hause, um zu sehen, wie viel Hilfe Sie brauchen und was Sie sich leisten können. Das Sozialamt prüft dann, ob Sie zusätzliche Leistungen brauchen, und zahlt gegebenenfalls Beträge, die über den Pflegegrad hinausgehen.
Leistungen der Unfallversicherung (SGB VII)
Nur wenn jemand durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit pflegebedürftig wird, hat er Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Höhe des Pflegegeldes hängt davon ab, wie stark die Pflegebedürftigkeit ist und wie stark der Gesundheitsschaden ist.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37 B SGB V)
Menschen, die an einer schweren Krankheit leiden, die nicht geheilt werden kann und deren Lebenserwartung begrenzt ist, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Diese besondere Art der Pflege zielt darauf ab, Schmerzen und Symptome zu lindern und den Patienten trotz ihrer schweren Krankheit zu Hause zu versorgen. Ein Arzt muss die SAPV verschreiben.
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