Angehörigenhilfen

Pflegezeitgesetz

Im Pflegezeitgesetz wird die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege geregelt. Berufstätigen wird es ermöglicht, sich für eine bestimmte Zeit um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu kümmern.

Sie haben Anspruch auf Pflegezeit, wenn bei dem Pflegebedürftigen mindestens ein Pflegestufe 1 vorliegt. Keinen Anspruch auf Pflegezeit haben Sie gegenüber einem Arbeitgeber der nicht über mehr als 15 Mitarbeiter verfügt, da Ihre Freistellung evtl. wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen hat.

In einer akut auftretenden Pflegesituation können Sie der Arbeit bis zu zehn Tagen fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Versorgung für den Pflegebedürftigen sicherzustellen oder dies zu organisieren.

Sie haben Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.

Neben dieser kurzzeitigen Freistellung können Sie sich auch bis zu sechs Monaten teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen und in Pflegezeit gehen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Inanspruchnahme der Pflegezeit über den Zeitraum und Umfang der Freistellung schriftlich informieren. Sollten Sie die Pflegezeit nur teilweise in Anspruch nehmen wollen, empfiehlt es sich, mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Ihr Arbeitgeber hat Ihren Wünschen nachzukommen, ausgenommen, betriebliche Gründe sprechen dagegen.

Sie können die Pflegezeit nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers beenden. Sollte die pflegebedürftige Person plötzlich versterben oder in einer Pflegeeinrichtung eingewiesen werden, können Sie die Pflegezeit mit einer Frist von vier Wochen vorzeitig beenden.

Für die Zeit erhalten Sie eine Lohnersatzzahlung, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld. Der Pflege- und Krankenversicherungsschutz bleibt erhalten. Wenn Sie Ihren Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen, bleiben Sie zudem auch rentenversichert.

Familienpflegezeitgesetz

Hinweis: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Familienpflegezeit zu gewähren, dies ist freiwillig.

In der Familienpflegezeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Der Arbeitnehmer arbeitet dann maximal zwei Jahre auf z. B 50 % der Arbeitszeit, erhält aber 75 % seines Entgeltes. Nach den zwei Jahren arbeitet der Arbeitnehmer wieder nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Vollzeit und erhält nur 75 % seines Entgeltes.

Anspruch auf die Familienpflegezeit haben Personen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen.

Um in Familienpflegezeit zu gehen, müssen Arbeitnehmer mit Ihrem Arbeitgeber einen Familienpflegezeitvertrag abschließen, in dem die genauen Arbeitszeit- und Entgeltreglungen festgehalten sind. Jede Änderung wie z.B. die Verkürzung der Familienpflegezeit, ist grundsätzlich mit dem Arbeitgeber abzustimmen und schriftlich festzuhalten.

Arbeitnehmer sind außerdem verpflichtet, vor Beginn der Familienpflegzeit eine Familienpflegezeit Versicherung abzuschließen, die den Arbeitgeber vor finanziellen Risiken schützt. Abgeschlossen werden kann die Versicherung durch den Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Pflegbedürftigen.

Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschafliche Aufgaben erhalten Sie alle nötigen Informationen zur Versicherung.

Bleibe ich krankenversichert?

Arbeitgeber zahlen während der Familienpflegezeit die Beiträge der Arbeitnehmer zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Entgeltes weiter. Zudem zahlt die Pflegeversicherung der Rentenversicherung Beiträge für die geleistet Pflege, abhängig von der Pflegestufe. Auf diese Weise werden die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau einer Vollzeitbeschäftigung gehalten.

Hinweis: Gleichzeitige Inanspruchnahme der Pflegezeit und Familienzeit ist nicht möglich.

Kurzzeitpflege

Sie kann in Anspruch genommen werden, um einen Pflegebedürftigen (Pflegestufe0 –III) für einen vorübergehenden Zeitraum (bis maximal 8 Wochen) in einer vollstationären Einrichtung versorgt zu wissen z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt um die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorzubereiten ( Krankenhaus-Anschlusspflege).

Wenn die häusliche Pflege noch nicht oder nicht im nötigen Umfang geregelt ist und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Oder bei Überbrückung von Krisensituationen z. B. wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen vorübergehen verschlechtert und eine stationäre Pflege erforderlich ist.

Als Krise ist auch ein Ausfall der pflegenden Angehörigen zu verstehen, die durch Krankheit, Urlaub oder seelische Überlastung die Pflege für einen vorübergehenden Zeitraum nicht übernehmen können.

Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegkasse oder des Sozialhilfeträgers(§ 42 SGB XI, §61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Jeder Pflegebedürftige hat je Kalenderjahr Anspruch auf Kurzzeitpfleg bis zu maximal 3.224 Euro. Die Kosten für die Kurzzeitpflege variieren von Einrichtung zu Einrichtung, daher empfiehlt sich ein Vergleich.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann bis zu maximal sechs Wochen und einem Höchstbetrag von 1.612 Euro in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich können 50% des Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806 Euro) auf die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Bei der Verhinderungspflege handelt es sich im Gegensatz zur Kurzzeitpflege um häusliche Pflege. Die Verhinderungspflege kann von einem zugelassenem Pflegedienst oder einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Person übernommen werden. Kombinationen verschiedener Leistungen (z.B. Verhinderungspflege und Sachleistungen) sind ebenfalls möglich.

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) dient der Entlastung von Pflegepersonen bei Urlaubs-, Krankheits- oder anders bedingter Verhinderung. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt des Antrags auf Verhinderungspflege mindestens sechs Monate von der Pflegeperson gepflegt wurde.

Definiert wird eine Pflegeperson als jemand, der einem Pflegebedürftigen mind. 10 Std. wöchentlich pflegt.

Die Verhinderungspflege kann zudem auch stundenweise erfolgen, wenn die Pflegeperson z. B. zur Entspannung einen Abend ins Kino gehen möchte. Die anfallenden Kosten werden dann aus dem möglichen Jahreshöchstbetrag von 2.218 Euro finanziert. Während der Verhinderungspflege besteht zusätzlich Anspruch auf 50 % des Pflegegeldes.

Hinweis: Wenn Ihr Angehöriger ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt wurde und kein Angehöriger als Pflegeperson eingetragen ist, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.

Teilstationäre Pflege/ Tages- und Nachtpflege

Die teilstationäre Pflege ist eine Mischung aus stationärer Pflege und (ambulanter) Betreuung zu Hause. Ein kompletter Umzug wird so verhindert.

Bei der teilstationären Pflege muss sich grundsätzlich für Tages- oder Nachtpflege entschieden werden.

In der Tagespflege verbringen die Pflegebedürftigen bis zu acht Stunden täglich (meist Werktags 8-16 Uhr) in einer Tagespflegestätte.

In der Nachtpflege werden die Pflegebedürftigen vom frühen Abend bis zum Aufstehen am nächsten Morgen in einer Pflegeeinrichtung betreut. Vor allem Menschen, die nachts medizinisch versorgt werden müssen, die sehr unruhig sind oder sich nachts fürchten, können von dieser Betreuungsform profitieren.

Ein Fahrdienst übernimmt bei der Tages- oder Nachtpflege den Transport zwischen dem zu Hause des Pflegebedürftigen und der Einrichtung. Vor oder nach der Tages- und Nachtpflege wird der Pflegebedürftige von Angehörigen und/ oder einem Pflegedienst versorgt.

Die teilstationäre Pflege kann neben den Pflegesachleistungen/Pflegegeld in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Beratung und Schulungen für Pflegepersonen können kostenlos in Anspruch genommen werden. ( § 45 SGB XI)

Alle Pflegebedürftigen die Pflegegeld beziehen und keine Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, müssen zweimal im Jahr (Pflegestufe III jedes Quartal) einen Pflegedienst zur Beratung kommen lassen . Ziel dieser Beratung ist die Sicherstellung einer adäquaten Pflege des Pflegebedürftigen.

Lassen Sie sich kostenlos beraten!

Telefon 02382 - 766 7442