Angehörigenhilfen

Pflegeberatung (§37 SGBXI)

Pflegende Angehörige haben das Recht, eine persönliche Pflegeberatung bei ihrer Pflegekasse anzufordern.Diese Beratung kann auch von Pflegediensten erbracht werden, und zwar direkt in der Häuslichkeit des Patienten.

 

Beratung -und Schulung (§45 SGBXI)

Pflegende Angehörige und Interessierte haben die Möglichkeit, an kostenfreien Schulungen teilzunehmen, um grundlegende Pflegekenntnisse und -fähigkeiten zu erlernen.

Diese Kurse sind freiwillig, bieten jedoch die Gelegenheit zum Austausch mit anderen Pflegenden und zur Anleitung durch professionelles Pflegepersonal. Pflegekassen müssen solche Schulungen anbieten, und sie sind auch bei einigen Pflegediensten oder Beratungseinrichtungen verfügbar.

Auf Wunsch können die Schulungen auch direkt im häuslichen Umfeld der zu pflegende Person durchgeführt werden.

 

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

Angehörige, Freunde oder andere Personen, die nicht beruflich pflegen, sind über die Pflegeversicherung renten- und unfallversichert.

Diese Absicherung gilt auch, wenn die pflegende Person neben der Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgeht, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet. Wichtig ist, dass die Pflegeperson mindestens 10 Stunden pro Woche auf mindestens 2 Tage verteilt für einen oder mehrere Pflegebedürftige sorgt. Die Rentenbeiträge erhöhen sich entsprechend dem Pflegeaufwand.

Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, falls die Pflegeperson ihre Berufstätigkeit unterbricht, um sich um die pflegebedürftige Person zu kümmern. Wenn nach Beendigung der Pflegetätigkeit kein nahtloser Wiedereinstieg in den Beruf gelingt, hat die Pflegeperson Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitsförderungsleistungen

Die Rolle der Angehörigen in der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen ist von großer Bedeutung. Daher möchten wir Ihnen die Rechte und Hilfen vorstellen, die Ihnen als pflegender Angehöriger zustehen.

Pflegezeitgesetz

1. Was ist das Pflegezeitgesetz?

 Das Pflegezeitgesetz trat am 28. Mai 2008 in Kraft. Es ermöglicht es Berufstätigen, sich für eine bestimmte Zeit um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu kümmern und so die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu verbessern.

 

2. Wer hat Anspruch?

 Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dazu zählen Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Schwiegereltern und -kinder. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 1 hat. Kleinere Arbeitgeber mit bis zu 15 Mitarbeitern sind von dieser Regelung ausgenommen.

 

3. Wie lange dauert die Pflegezeit?

Sie können sich jedes Jahr für bis zu 10 Tage pro gepflegte Person freistellen lassen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich für bis zu 6 Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen.

 

4. Wie beantrage ich Pflegezeit?

Sie müssen Ihren Arbeitgeber mindestens 10 Arbeitstage im Voraus schriftlich über den Zeitraum und Umfang der Freistellung informieren. Bei teilweiser Inanspruchnahme ist eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit empfehlenswert.

 

5. Kann ich die Pflegezeit vorzeitig beenden?

Die Pflegezeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie dem plötzlichen Tod des Pflegebedürftigen ist eine vorzeitige Beendigung möglich.

 

6. Erhalte ich weiterhin Lohn und bin ich versichert?

Während der Pflegezeit erhalten Sie Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse. Bei einer längeren Freistellung haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das die Hälfte des fehlenden Nettogehalts abdeckt. Ihr Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit bestehen. Bei Pflegegrad 2 oder höher werden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung übernommen, wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen.

Familienpflegezeitgesetz

1. Was ist das Familienpflegezeitgesetz?

Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu übernehmen und dabei weiterhin einen Teil ihres Gehalts zu erhalten.

Das Gesetz ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Während dieser Zeit erhalten sie 75 % ihres Entgelts.

 

2. Wer hat wie lange Anspruch auf Familienpflegezeit?

Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, haben Anspruch auf bis zu 24 Monate Familienpflegezeit, während der sie ihre Arbeitszeit reduzieren können.

 

3. Wie beantrage ich Familienpflegezeit?

Um Familienpflegezeit zu beantragen, müssen Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag abschließen, der die genauen Regelungen zu Arbeitszeit und Entgelt festlegt.

 

4. Kann ich die Familienpflegezeit vorzeitig beenden?

Änderungen am Familienpflegezeitvertrag, wie eine Verkürzung der Pflegezeit, müssen mit dem Arbeitgeber abgestimmt und schriftlich festgehalten werden.

 

5. Bleibe ich versichert?

Während der Familienpflegezeit bleiben Arbeitnehmer über die Familienversicherung kranken- und rentenversichert. Wenn die Familienversicherung nicht möglich ist, zahlen die Pflegekassen Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Rentenversicherung. Zudem zahlt die Pflegeversicherung abhängig vom Pflegegrad Beiträge zur Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls von der Pflegeversicherung übernommen. Es ist auch erforderlich, vor Beginn der Familienpflegezeit eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen, um den Arbeitgeber vor finanziellen Risiken zu schützen. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bietet hierzu weitere Informationen

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI ermöglicht es, einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2–5 für bis zu 8 Wochen in einer Einrichtung zu versorgen, rund um die Uhr. Sie dient dazu, die Rückkehr nach Hause nach einem Krankenhausaufenthalt vorzubereiten oder Krisensituationen zu überbrücken, wie beispielsweise, wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht oder die pflegenden Angehörigen vorübergehend ausfallen.

Für die Kurzzeitpflege steht ein Betrag von bis zu 1774 € pro Jahr zur Verfügung. Zudem kann ein nicht genutzter Betrag für Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wodurch sich der Anspruch auf 3386 € erhöhen kann. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI bietet eine Unterstützung für Pflegepersonen, die aus Gründen wie Urlaub, Krankheit oder anderen Verpflichtungen vorübergehend verhindert sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 6 Monate lang von der Pflegeperson betreut wurde und mindestens den Pflegegrad 2 hat. Als Pflegeperson zählt, wer den Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden pro Woche betreut.

Die Verhinderungspflege kann für bis zu 6 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden, mit einem Höchstbetrag von 1.612 €. Zusätzlich können nicht genutzte Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege (bis zu 806 €) für die Verhinderungspflege umgewandelt werden.

Die Verhinderungspflege kann entweder in einer Pflegeeinrichtung oder zu Hause erfolgen. Zu Hause kann sie entweder von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer nahestehenden Person des Pflegebedürftigen übernommen werden.

Es ist auch möglich, verschiedene Leistungen zu kombinieren, z. B. Verhinderungspflege und Sachleistungen. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z. B. wenn die Pflegeperson eine kurze Auszeit benötigt. Während der Verhinderungspflege besteht zusätzlich Anspruch auf 50 % des Pflegegeldes.


Eine spezielle Regelung gilt für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5:

Die Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlängert, und die Leistungen für Kurzzeitpflege können vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person vor der ersten Verhinderung mindestens 6 Monate gepflegt haben muss, entfällt.

Teilstationäre Pflege/ Tages- und Nachtpflege

Teilstationäre Pflege, auch bekannt als Tages- und Nachtpflege, bietet eine Mischung aus Pflege in einer Einrichtung und Betreuung zu Hause.

Sie ermöglicht es, professionelle Pflege zu bestimmten Zeiten sicherzustellen, ohne dass der Pflegebedürftige vollständig in eine Einrichtung umziehen muss. Pflegende Angehörige können entlastet werden, ohne die Pflege komplett abzugeben.

Bei der teilstationären Pflege muss grundsätzlich zwischen Tages- und Nachtpflege gewählt werden.

In der Tagespflege verbringen Pflegebedürftige bis zu 8 Stunden täglich in einer Tagespflegestätte. Ein Fahrdienst holt sie morgens ab und bringt sie nachmittags zurück.

Vor und nach der Tagespflege werden sie von Angehörigen oder einem Pflegedienst versorgt.

In der Nachtpflege werden Pflegebedürftige vom frühen Abend bis zum nächsten Morgen in einer Pflegeeinrichtung betreut. Dies ist besonders für Menschen geeignet, die nachts medizinische Versorgung benötigen oder sich nachts unwohl fühlen. Ein Fahrdienst übernimmt den Transport zwischen zuhause und der Einrichtung.

Je nach Pflegegrad stehen für Tages- und Nachtpflege folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Pflegegrad 1: keine Leistung
  • Pflegegrad 2: 1.298 €
  • Pflegegrad 3:    689 €
  • Pflegegrad 4: 1.612 €
  • Pflegegrad 5: 1.995 €

Die teilstationäre Pflege kann zusätzlich zu den Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld in voller Höhe beansprucht werden.

Lassen Sie sich kostenlos beraten!

Telefon 02382 - 766 7442